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Bremsanlage § 41 StVZO

Kraftfahrzeuge müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen haben, mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen von denen jede auch dann wirken kann wenn eine der beiden ausfällt.

Der Einbau einer anderen als in der erstmaligen Betriebserlaubnis aufgeführten Bremsanlage ist von einem TÜV Prüfer abzunehmen. Wobei man sich vorher erkundigen sollte da nur eine Bremsanlage mit gleicher oder höherer Wirkung (Verzögerung) eingebaut werden darf.

Bei Austausch der Hydraulik-Leitungen durch Stahlflex-Leitungen ist der Umbau von einem Prüfer zu begutachten. Solchen Leitungen kriegt ein Prüfbericht oder Teilegutachten bei.

Hingegen der in den Büchern zum schrauben am eigenen Motorrad (Jetzt Helfe ich mir selbst o.ä.) soll wenn die Bremsflüssigkeit im Behälter unter Minimum abgesunken ist nicht aufgefüllt werden!!! da dies ein Zeichen für eine Undichtigkeit oder Verschleiß der Bremsbeläge ist (mindestens 1mm müssen Bremsbeläge sein)

Bremslicht

An Krafträdern die vor dem 01.01.88 erstmals in den Verkehr gekommen sind ist eine Bremsleuchte nicht erforderlich. Krafträder die vor dem 01.01.83 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen anstelle einer roten auch eine gelbe Bremsleuchte haben.

Das Bremslicht muss sich in seiner Intensität deutlich vom Rücklicht unterscheiden. In der Regel haben Bremsleuchten daher 18 oder 21 Watt Leistung gegenüber 5 oder 10 Watt der Rückleuchte.

Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet.
 

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