Bremsanlage § 41 StVZO
Kraftfahrzeuge müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen
haben, mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen von
denen jede auch dann wirken kann wenn eine der beiden ausfällt.
Der Einbau einer anderen als in der erstmaligen Betriebserlaubnis
aufgeführten Bremsanlage ist von einem TÜV Prüfer abzunehmen. Wobei man
sich vorher erkundigen sollte da nur eine Bremsanlage mit gleicher oder
höherer Wirkung (Verzögerung) eingebaut werden darf.
Bei Austausch der Hydraulik-Leitungen durch Stahlflex-Leitungen ist
der Umbau von einem Prüfer zu begutachten. Solchen Leitungen kriegt ein
Prüfbericht oder Teilegutachten bei.
Hingegen der in den Büchern zum schrauben am eigenen Motorrad (Jetzt
Helfe ich mir selbst o.ä.) soll wenn die Bremsflüssigkeit im Behälter
unter Minimum abgesunken ist nicht aufgefüllt werden!!! da dies ein
Zeichen für eine Undichtigkeit oder Verschleiß der Bremsbeläge ist
(mindestens 1mm müssen Bremsbeläge sein)
Bremslicht
An Krafträdern die vor dem 01.01.88 erstmals in den Verkehr gekommen
sind ist eine Bremsleuchte nicht erforderlich. Krafträder die vor dem
01.01.83 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen anstelle einer
roten auch eine gelbe Bremsleuchte haben.
Das Bremslicht muss sich in seiner Intensität deutlich vom Rücklicht
unterscheiden. In der Regel haben Bremsleuchten daher 18 oder 21 Watt
Leistung gegenüber 5 oder 10 Watt der Rückleuchte.
Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse
aufleuchtet.
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