Gemischtes
Teile
Lenker

Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muss deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der Lenker höher oder breiter als der SERIENMÄSSIGE Lenker ist, auch auf entsprechend angepasste Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen (inklusive Position des Hydraulikflüssigkeitsbehälters, falls dieser mit dem Handbremshebel eine Einheit bildet) geachtet. Bei allen Lenkern ist außerdem auf deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (Kraftstoffbehälter, Verkleidung) zu achten. In diesem Fall ist ein Mindestabstand von zwei cm vorgeschrieben. Eventuell muss auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden.

Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom Prüfer durch einen Fahrversuch geprüft werden.
 

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