Lenker
Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material
in der Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker
ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muss deren vorschriftsmäßiger Anbau
unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der
Lenker höher oder breiter als der SERIENMÄSSIGE Lenker ist, auch auf
entsprechend angepasste Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen
(inklusive Position des Hydraulikflüssigkeitsbehälters, falls dieser mit
dem Handbremshebel eine Einheit bildet) geachtet. Bei allen Lenkern ist
außerdem auf deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden
Bauteilen (Kraftstoffbehälter, Verkleidung) zu achten. In diesem Fall
ist ein Mindestabstand von zwei cm vorgeschrieben. Eventuell muss auch
der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden.
Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des
Originallenkers ist, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom Prüfer durch
einen Fahrversuch geprüft werden.
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