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Polieren

Nachträgliches Polieren von Rahmen, Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken, Schwingen) ist nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.

Anmerkung von Andreas Mecke

Nachträgliches Polieren von Rahmen, Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken, Schwingen) ist nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.

Kommentar Felgen: Zum Polieren des Felgenhornes gibt es normalerweise keine Bedenken (meistens eh Maschinell bearbeiteter Teil der Felge mit Glatter Oberfläche.
Bei Gußfelgen polieren der Speichen: Problematisch, da dann massiv Material abgetragen werden muß um eine glatte Oberfläche zu erreichen (Materialschwächung).

Grundsätzlich gilt: reines Polieren wird normalerweise akzeptiert, glattschleifen nicht (z.B. Schweißnähte glattschleifen ist grundsätzlich verboten!!!)
 

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