Polieren
Nachträgliches Polieren von Rahmen, Rahmenteilen oder dynamisch
belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken, Schwingen) ist nur
dann zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der
Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete
Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche
Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.
Anmerkung von Andreas Mecke
Nachträgliches Polieren von Rahmen, Rahmenteilen oder dynamisch
belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken, Schwingen) ist nur
dann zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der
Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete
Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche
Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.
Kommentar Felgen: Zum Polieren des Felgenhornes gibt es normalerweise
keine Bedenken (meistens eh Maschinell bearbeiteter Teil der Felge mit
Glatter Oberfläche.
Bei Gußfelgen polieren der Speichen: Problematisch, da dann massiv
Material abgetragen werden muß um eine glatte Oberfläche zu erreichen
(Materialschwächung).
Grundsätzlich gilt: reines Polieren wird normalerweise akzeptiert,
glattschleifen nicht (z.B. Schweißnähte glattschleifen ist grundsätzlich
verboten!!!)
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