Gemischtes
Teile
Tachometer

Nach § 57 StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) vorgeschrieben. Anstelle des Serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes montiert werden, vorausgesetzt, es erfüllt die in diesem § vorgeschriebenen Bedingungen- was unter Umständen vom aaS überprüft wird. Tachometer an Fahrzeugen ab dem 01.01.1991 (Tag der Erstzulassung) müssen laut EG-Verordnung eine Skaleneinteilung in Schritten 1, 2, 5, oder 10 km/h haben, die Angabe der Werte muss mindestens in 20er-Schritten erfolgen. Der Anzeigenbereich muss mindestens die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs enthalten. Der Anzeigewert muss bei Tag und Nacht erkennbar sein, d.h. eine Beleuchtung ist vorgeschrieben.

Die Anzeige darf vom Istwert bei keiner Geschwindigkeit unterschreiten, zulässige Abweichungen vom Istwert nach oben die im Bereich von 40 bis 120 km/h (bzw. 80% der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese < 150 km/h ist) vorgeschrieben sind, werden vom aaS beim Anbau überprüft. Unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist auch der Anbau eines Digitaltachometers möglich. In der Regel wird die hierbei abhängig vom Abrollumfang des Reifens einzustellende Wegkonstante im Gutachten dokumentiert.
 

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