Tachometer
Nach § 57 StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser (Tachometer)
vorgeschrieben. Anstelle des Serienmäßigen Bauteils darf auch ein
anderes montiert werden, vorausgesetzt, es erfüllt die in diesem §
vorgeschriebenen Bedingungen- was unter Umständen vom aaS überprüft
wird. Tachometer an Fahrzeugen ab dem 01.01.1991 (Tag der Erstzulassung)
müssen laut EG-Verordnung eine Skaleneinteilung in Schritten 1, 2, 5,
oder 10 km/h haben, die Angabe der Werte muss mindestens in
20er-Schritten erfolgen. Der Anzeigenbereich muss mindestens die
bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs enthalten. Der
Anzeigewert muss bei Tag und Nacht erkennbar sein, d.h. eine Beleuchtung
ist vorgeschrieben.
Die Anzeige darf vom Istwert bei keiner Geschwindigkeit
unterschreiten, zulässige Abweichungen vom Istwert nach oben die im
Bereich von 40 bis 120 km/h (bzw. 80% der bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit, wenn diese < 150 km/h ist) vorgeschrieben sind,
werden vom aaS beim Anbau überprüft. Unter Einhaltung der vorgenannten
Bedingungen ist auch der Anbau eines Digitaltachometers möglich. In der
Regel wird die hierbei abhängig vom Abrollumfang des Reifens
einzustellende Wegkonstante im Gutachten dokumentiert.
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