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Prüfbericht/Teilgutachten für Fahrzeugteile

Anstelle einer auch für Fahrzeugteile vergleichsweise teuren ABE können Hersteller (oder deren Generalvertreter/Importeure, falls der Hersteller im Ausland sitzt) von Umbau-, Austausch-oder Zubehörteilen auch Prüfberichte (auch TÜV-Gutachten genannt) erstellen lassen.

Beim Anbau eines Teils, für das es einen solchen Prüfbericht gibt, muss nach Anbau des Teils das Fahrzeug unmittelbar einem aaS vorgeführt werden. Diesem dient der Prüfbericht als Arbeitshilfe bei der Begutachtung, damit nicht jedes Mal dieselben aufwendigen und teuren Prüfungen wiederholt werden müssen. Die Eintragung von Teilen mit dazugehörigen Prüfberichten ist in der Regel problemlos. Nachdem der aaS begutachtet und die Änderungen entweder im Fahrzeugbrief oder in einem separaten Gutachten beschrieben hat, muss von der Zulassungsstelle die Betrieberlaubnis für das Fahrzeug neu erteilt werden.

Prüfberichte werden, wo es möglich ist, immer von so genannten Teilegutachten verdrängt. Beim Anbau eines Teils, für das ein solches Teilegutachten besteht, muss der ordnungsgemäße Anbau unmittelbar von einem aaS oder Prüfer oder von einem Prüfingenieur abgenommen werden. Wenn alles in Ordnung ist, wird der Anbau im Teilegutachten selbst oder auf einem gesonderten Blatt bestätigt. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis nicht. Je nach Art der Änderung genügt es, entweder das Teilegutachten und die Anbaubestätigung ständig mitzuführen oder die Fahrzeugpapiere erst bei nächster Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren (z.B. An- oder Abmeldung, Verkauf des Fahrzeugs, Wohnort-Wechsel) berichtigen zu lassen.

Im Gutachten selbst oder auf der Bestätigung ist eventuell auch erwähnt, dass die Fahrzeugpapiere sofort bei der Zulassungsstelle berichtigt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sich Daten des Fahrzeugspriefs und –Scheins ändern, die Auswirkung auf andere Rechtsvorschriften haben, z.B. auf Kraftfahrzeugsteuer (durch Hubraumänderung) oder die Haftpflichtversicherung (durch Motorenleistung)

Anmerkung: Auch nach der Änderung der Fahrzeugpapiere muss das Teilegutachten weiterhin mitgeführt werden, sofern nicht der Zusatz „ohne Beschränkungen oder Auflagen“ in der Anbaubestätigung bzw. den Fahrzeugpapieren aufgenommen ist.

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