Abgasanlage § 49 StVZO
An Krafträdern dürfen nur Abgasanlagen oder teile von Anlagen
verwendet werden die mit einer Betriebserlaubnis für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen sind. Ist das nicht der fall besteht die
Möglichkeit eine Betriebserlaubnis von einem TÜV Prüfer erstellen zu
lassen.
Dies wird gemacht wenn man eine Abgasanlage selber baut oder eine
bauen lässt.
Besteht aber der Anlass zur Annahme dass ein Fahrzeug diesen
Anforderungen nicht entspricht so ist der Führer des Fahrzeugs auf
Weisung einer zuständigen Person verpflichtet den Schallpegel
feststellen zu lassen.
Liegt die Messstelle nicht in Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht
die Verpflichtung nur, wenn der Umweg nicht mehr als 6 Km beträgt.
Nach der Messung ist dem Halter ein eine Bescheinigung über das
Ergebnis der Messung zu erteilen.
Die kosten der Messung fallen dem Halter zur last wenn der für das
Fahrzeug zulässige Geräuschpegelpegel überschritten wird.
Schalldämpfer müssen so angebaut sein, dass deren Austrittsrichtung
parallel zur Ebene durch die Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist.
Schalldämpfer mit ABE oder EWG müssen nicht eingetragen werden, nur
solche wo nur ein Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt.
Trotzdem kann man eine Auspuffanlage auch nach eigenen Vorstellungen
bauen. Dabei ist zu beachten dass die maximal auftretenden Geräuschwerte
denen im Fahrzeugbrief entsprechen bzw. die zulässigen
Fahrgeräuschgrenzwerte nicht überschreiten. (siehe Tabelle)
Anmerkung: "Für Standgeräusche gibt es keine Grenzwerte"!
Die Motorleistung darf sich maximal um 5 % ändern.
Ansonsten ist zusätzlich ein Abgasnachweis erforderlich, sofern das
Fahrzeug nach dem 01.01.89 erstmals zugelassen wurde. Die Nachmessung
über Geräusch und Motorleistung kann vom Sachverständigen verlangt wird,
wenn kein entsprechendes Gutachten vorliegt.
Die Eintragung von Austauschschalldämpfern ohne EG-Kennzeichnung ist
nur an Krafträdern möglich, die vor dem 01.04.94 erstmals in den Verkehr
gekommen sind. |