Gemischtes
Teile
Beleuchtung § 49 a StVZO

Es dürfen nur die vorgeschriebenen und für zugelassen erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebaut werden. Sie müssen fest angebracht sein sowie ständig betriebsbereit sein. Zugelassene Beleuchtungen sind mit Prüfzeichen Wellenlinie und E-zeichen versehen.

Scheinwerfer müssen einstellbar sein und der niedrigste Punkt darf nicht unter 500 mm der höchste punkt nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Die Einschaltung des Fernlichtes muss durch eine blaue leuchtende Lampe im Sichtfeld des Fahrers angezeigt werden. Bei Krafträdern kann das einschalten auch durch die Stellung des Hebels angezeigt werden.

Krafträder müssen nur mit einer Schlussleuchte ausgerüstet sein wo der niedrigste Punkt nicht tiefer als 250 mm und nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein.

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen

 

Aufbau einer Glühlampe und Formeln der Elektrik

 

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