Beleuchtung § 49 a StVZO
Es dürfen nur die vorgeschriebenen und für zugelassen erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebaut werden. Sie müssen fest
angebracht sein sowie ständig betriebsbereit sein. Zugelassene
Beleuchtungen sind mit Prüfzeichen Wellenlinie und E-zeichen versehen.
Scheinwerfer müssen einstellbar sein und der niedrigste Punkt darf
nicht unter 500 mm der höchste punkt nicht höher als 1200 mm über der
Fahrbahn liegen.
Die Einschaltung des Fernlichtes muss durch eine blaue leuchtende
Lampe im Sichtfeld des Fahrers angezeigt werden. Bei Krafträdern kann
das einschalten auch durch die Stellung des Hebels angezeigt werden.
Krafträder müssen nur mit einer Schlussleuchte ausgerüstet sein wo
der niedrigste Punkt nicht tiefer als 250 mm und nicht höher als 1500 mm
über der Fahrbahn angebracht sein. |