Gemischtes
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Kennzeichen § 60

Kennzeichen müssen reflektierend sein, dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben.

Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muss mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Kfz es zulässt, nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muss in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeug-Längsachse stets lesbar sein.

Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, dass sie auf 25 m (reflektierende Kennzeichen auf 20 m) lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

Reflektierende Kennzeichen sind nur an Kfz Pflicht, die ab dem 29.09.89 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder aus anderem Anlass ein neues Kennzeichen erhalten.
 

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